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Einkaufsbedingungen
§1 Maßgebende Bedingungen
1. Diese Einkaufsbedingungen finden ausschließlich Anwendung auf alle, auch zukünftigen Einkäufe, der GABO STAHL GmbH und M. Droste Stahlhandel GmbH (nachfolgend: DROSTE).
2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, dass DROSTE ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die
Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung. Mit erstmaliger Lieferung zu diesen Bedingungen erkennt der Lieferant deren
Geltung auch für künftige Lieferungen als ausschließlich rechtsverbindlich an.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch in allen Fällen, in denen DROSTE die Lieferungen des Lieferanten annimmt, ohne den von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, unabhängig davon ob DROSTE von diesen Kenntnis hatte
oder nicht, zu widersprechen. Allen Bezugnahmen oder Hinweisen des Lieferanten auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
5. Die Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen gelten neben allen sonstigen etwaigen Vereinbarungen, welche die Parteien zusätzlich schließen, z.B. Rahmenliefervertrag, Qualitätsvereinbarung, Konsignationsliefervertrag.
6. Mündliche Vereinbarungen von Angestellten der DROSTE werden erst durch eine Bestätigung in Textform von DROSTE verbindlich. Dies gilt auch für jedwede Änderung der Bestellung. Unabhängig davon, sind Änderungen des Lieferanten nur dann rechtswirksam, wenn sie innerhalb einer Woche nach der Vereinbarung gegenüber der DROSTE in Textform bestätigt werden.
7. Bestellungen können bis zum Erhalt einer Auftragsbestätigung widerrufen werden. Auftragsbestätigungen müssen in Textform erfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der DROSTE innerhalb von einer Woche anzunehmen.
1. Anfragen beim Lieferanten über dessen Produkte und Leistungskonditionen oder Aufforderungen zur Angebotsabgabe binden DROSTE vertraglich nicht.
2. Für Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe ist ausschließlich der mindestens in Textform abgegebene Auftrag von DROSTE maßgebend.
3. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten oder mit der Ausführung der Bestellung zustande, soweit diese nicht von der Bestellung von DROSTE abweicht. Auf etwaige Abweichungen hat der Lieferant DROSTE ausdrücklich hinzuweisen. Abweichungen von diesen Bestellungen sind nur mit der vorherigen Zustimmung in Textform von DROSTE zulässig.
4. Telefonische oder mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen – bedürfen zwingend der Bestätigung in Textform. In entsprechender Weise bedürfen mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss sowie Nebenabreden jeder Art zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
5. Die Ausarbeitung von Angeboten, technischen Projekten, Vorstudien etc. durch den Lieferanten oder Kostenvoranschläge des Lieferanten sind für DROSTE unentgeltlich und verpflichten DROSTE insbesondere nicht zur Auftragserteilung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart.
1. Grundsätzlich gelten die der Bestellung durch DROSTE zugrundeliegenden Preise. Obliegt es im Einzelfall dem Lieferanten, einen Preis in der Auftragsbestätigung zu nennen, so bedarf dieser Preis der ausdrücklichen Genehmigung durch DROSTE. Alle vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, für die Lieferung frei Lieferort; das ist die von DROSTE angegebene Empfangsstelle. Die Preise schließen Verpackung, Abladen, Maut, Treibstoffzuschläge und sonstige Nebenkosten (Versicherung, Werkszeugnis, etc.) und, sofern gesetzlich festgeschrieben, die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Die Ware muss vollständig verzollt bei DROSTE angeliefert werden – DDP entsprechend den aktuellen Incoterms.
2. Wird vereinbart, dass DROSTE die Versandkosten zu tragen hat, so sind die von DROSTE vorgegebenen Versandvorschriften einzuhalten. Eine Speditionsversicherung zu Lasten von DROSTE darf nicht abgeschlossen werden (Verzichtskunde). Muss die Ware verzollt werden, hat der Lieferant die zur Verzollung notwendigen Dokumente in genügender Ausfertigung der abholenden Spedition bereitzustellen und DROSTE vorab per Fax oder per E-Mail vorzulegen.
3. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017 mit der Maßgabe, dass die Rücknahme stets an unserem Sitz erfolgt, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Die Kosten für den Rücktransport und die Entsorgung der Verpackung trägt in jedem Fall der Verkäufer.
4. Mehrkosten, die durch die Nichtbeachtung der Versandvorschrift entstehen, werden von DROSTE nicht übernommen.
1. Der Verkäufer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungs- und Umweltmanagement-System einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen zu erstellen und diese dem Käufer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer willigt hiermit ein in Qualitäts-/ Umweltaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementsystems durch den Käufer oder einen von diesem Beauftragten ein.
2. Der Verkäufer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Lieferkettengesetzes zu beachten. Er wird in diesem Zusammenhang bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte, zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitsnormen und zum Verbot von Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit einhalten. Er wird die Einhaltung dieser Verpflichtungen auch bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Dies gilt auch dann, soweit der Lieferant dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.
1. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist oder für uns günstigere Konditionen des Verkäufers bestehen, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an DROSTE.
3. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall ist DROSTE berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert, nachzuweisen.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen DROSTE im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, den Kaufpreis zurückzubehalten, wenn und solange uns vereinbarte Prüfbescheinigungen oder sonstige Lieferdokumente nicht geliefert werden.
1. Alle Lieferungen müssen gemäß der DROSTE Liefervorschrift LV2000 erfolgen.
2. Der Lieferant hat vorab alle nötigen Dokumente vorzulegen. Insbesondere müssen alle Abnahmeprüfzeugnisse der DROSTE vor der Lieferung zugesandt werden. Erfolgt dies nicht, kann die Annahme der Warenanlieferung verweigert werden. Etwaige Kosten trägt dabei der Lieferant.
3. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
4. Der Lieferant hat jede Lieferung mit einem Lieferschein zu versehen, auf dem die DROSTE Auftragsnummer angegeben ist.
5. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei DROSTE. Ist im Einzelfall nicht Lieferung „frei Lieferort“ (DDP – gemäß Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Sollte nichts anders vereinbart sein, übernimmt der Lieferant die Avisierung der Sendung bei der Spedition. Sollte der Spediteur die Ware nicht wie nach der Avisierung bestätigt abholen, hat der Lieferant DROSTE dies unverzüglich mitzuteilen.
6. Erfolgt eine Lieferung nicht zu dem vereinbarten Liefertermin, behält sich DROSTE bei der Bezahlung der Materialrechnungen das Recht vor, die jeweils günstigeren Legierungs- und Schrottzuschläge anzunehmen.
7. Alle Warenlieferungen, die für die letzten 5 Tage eines Monats geplant sind, müssen vorher mit der DROSTE abgesprochen und in Textform bestätigt werden. Sollte eine Lieferung entgegen dieser Vereinbarung erfolgen, sind ebenfalls die jeweils günstigeren Legierungs- und Schrottzuschläge maßgebend. Die Lieferung muss in Ausführung, Art und Umfang der Bestellung oder Liefereinteilung durch DROSTE entsprechen und termingerecht ausgeführt werden.
8. Befindet sich der Lieferant schuldhaft mit einer Lieferung in Verzug, so ist er verpflichtet, pro angefangener Woche des Lieferverzugs einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1% des Kaufpreises der verspäteten Ware, maximal jedoch 10% dieses Kaufpreises, an DROSTE zu bezahlen. Das Recht zur Geltendmachung von darüberhinausgehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt. Der Lieferant muss dabei unter anderem folgende Kosten ersetzen: Sonderfahrtkosten (sowohl vom Lieferanten zu DROSTE als auch von DROSTE zu ihren Kunden, zusätzliche Rüstkosten in der Produktion, Zusatzkosten durch Sonderschichten, Produktionsausfallkosten, Austauschkosten / Umbaukosten, zusätzliche Prüfkosten und entgangener Gewinn. Ein fälliger pauschalierter Schadenersatzanspruch wird auf einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet. DROSTE ist täglich über die aktualisierten Rückstands-Abbau-Pläne zu informieren, bis zum endgültigen Abbau des Lieferverzugs.
9. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich, unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der Auswirkungen mit den zu ihrer Abwendung geeigneten Maßnahmen, die bestellende Abteilung von DROSTE zu benachrichtigen.
10. Bei Verweis auf Normen stellt der Lieferant sicher, dass nach dem letzten Änderungsstand der Norm geliefert wird.
11. Teil- und Mehrlieferungen sind nur zulässig, sofern DROSTE ihnen ausdrücklich zugestimmt hat oder sie DROSTE zumutbar sind. Dadurch entstehende Mehrkosten werden von DROSTE nicht übernommen.
12. Vorzeitige Lieferungen werden von DROSTE nur nach Vereinbarung mindestens in Textform akzeptiert. Liefert der Lieferant die Ware früher als zum vereinbarten Liefertermin an, behält sich DROSTE vor, die Rücksendung der Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch DROSTE, so lagern die Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. DROSTE ist im Falle vorzeitiger Lieferung berechtigt, den vereinbarten Liefertermin als Basis für die Berechnung des Zahlungsziels zu verwenden.
13. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
14. Der Lieferant hat die Anforderungen der jeweils gültigen Verpackungsverordnung einzuhalten. Der Lieferant hat Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Soweit dies nicht möglich ist, wird der Lieferant die entsprechenden Entsorgungskosten von DROSTE tragen.
15. Bestandteile der aufgrund unserer Bestellung erfolgten Lieferung sind die dazugehörigen Zeichnungen, System- und Funktionsbeschreibungen, Bedienungsanleitungen, Schaltpläne, Allgemeine Betriebszulassungen, Prüfprotokolle, Test- und Abnahmezertifikate, Ersatzteillisten und Garantiebedingungen.
1. Auf unser Verlangen stellt uns der Verkäufer eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Ware und/oder ein Ursprungszeugnis über den nicht-präferenziellen Ursprung der Ware zur Verfügung.
2. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
a. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
b. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
1. Höhere Gewalt, insbesondere Kriege, Naturkatastrophen oder politische Unruhen und die damit verbundenen Auswirkungen Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien DROSTE für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen (z.B. Antidumping- und Ausgleichsuntersuchungen, Anordnung einer zollamtlichen Erfassung, o.ä.), Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von DROSTE verschuldet zu sein, die rechtzeitige Abnahme wesentlich erschweren oder unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar machen. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.
2. Streiks, die den Lieferanten oder das öffentliche Verkehrswesen betreffen, oder Vorkommen jeder Art, welche die Subunternehmer oder die Vorlieferanten des Lieferanten betreffen, werden nicht als Höhere Gewalt betrachtet und entschuldigen die unterlassene Ausführung der Bestellung nicht.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei jeder Versendungsart erst mit Beendigung der Entladung am Lieferort auf DROSTE über.
1. Der Lieferant verschafft DROSTE die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen sowie technischen Spezifikationen entsprechen, insbesondere dafür, dass die Ware aus geeignetem und 100% fehlerfreiem Werkstoff hergestellt ist, die Verarbeitung sorgfältig und sachgemäß nach den anerkannten Regeln der Technik und sonstigen geltenden Normvorschriften ausgeführt ist, die Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt geeignet ist sowie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und die vereinbarten Leistungswerte erreicht. Alle Darstellungen oder Garantien in Katalogen, Broschüren, Verkaufsunterlagen und Qualitätssicherungssystemen des Lieferanten sind bindend für diesen.
2. Die Gewähr des Lieferanten wird nicht dadurch eingeschränkt oder ausgeschlossen, dass zu dem Lieferumfang Teile, Systeme, konstruktive Lösungen oder Verfahren gehören, die von DROSTE als Auftraggeber vorgeschlagen worden sind. Falls der Lieferant derartige Vorschläge für nicht geeignet hält, hat er DROSTE rechtzeitig darauf hinzuweisen.
3. Zeigt sich ein Sachmangel, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sein denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, ein bewährtes und eingeführtes Qualitätssicherungssystem über die von der Lieferung umfassten Lieferungen bzw. Leistungen entsprechend den jeweils gültigen ISO- bzw. DIN-Vorschriften durchführen. Hierzu gehört auch eine Warenausgangskontrolle, in deren Rahmen der Lieferant zu prüfen hat, ob die von ihm an DROSTE zu liefernden Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen. DROSTE hat das Recht, das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten und jedes Subunternehmens durch Qualitätsaudits zu prüfen.
1. Bei Warenlieferungen erfolgt die Annahme unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Die Untersuchung erfolgt, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und verkehrsüblichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware oder Untersuchungen der Oberfläche auf der Unterseite von Grobblechen. Werden uns Prüfbescheinigungen von Lieferanten übergeben, sind wir nicht verpflichtet, die Vollständigkeit und Normmäßigkeit der Angaben in den Prüfbescheinigungen zu überprüfen oder die Angaben dieser Prüfbescheinigungen durch zusätzliche Materialprüfungen zu verifizieren. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Tagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen. Bei dieser Prüfung festgestellte Mängel zeigt DROSTE dem Lieferanten unverzüglich an. Sonstige Mängel, die erst während der Verarbeitung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Waren festgestellt werden, zeigt DROSTE dem Lieferanten unverzüglich nach Feststellung der Mängel an.
2. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3. Im Falle einer Nacherfüllung trägt der Lieferant alle hierdurch bei ihm oder DROSTE entstehenden Kosten, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Sortier- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle. Gleiches gilt für ggf. anfallende Ausbau- und Einbaukosten. Im Falle der Nachlieferung hat der Lieferant die mangelhafte Ware auf seine Kosten zurückzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie DROSTE unzumutbar oder beginnt der Lieferant nicht unverzüglich mit ihr, so kann DROSTE ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag/von der Bestellung zurücktreten sowie die Produkte auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurücksenden. In diesen und anderen, dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten vom Mangel zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, kann DROSTE auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen.
4. Soweit der Lieferant nach nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist den von DROSTE angezeigten Mangel beseitigt, ist DROSTE berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
5. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant DROSTE auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Hinsichtlich solcher Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Gefahrübergang.
6. Mängelansprüche verjähren 3 Jahre nach Gefahrübergang auf DROSTE, soweit nicht andere zwingende gesetzliche Verjährungsfristen gelten Die Verjährungsfrist beginnt mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 1. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens in zehn Jahren nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
7. Soweit DROSTE in Folge der mangelhaften Ware Kosten entstehen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Sortier- oder Untersuchungskosten, hat der Lieferant diese DROSTE zu erstatten.
8. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz oder wegen Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.
9. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung DROSTE zustehenden Ersatzansprüche.
10. Soweit Kunden von DROSTE ein Referenzmarktverfahren oder ein ähnliches in der Automobilindustrie übliches Verfahren zur Feststellung und Abrechnung von Gewährleistungsfällen verwenden und gegenüber DROSTE für Mängel von Produkten von DROSTE geltend machen, die aus Mängeln der Produkte des Lieferanten resultieren, wird dieses Verfahren auch auf das Lieferverhältnis des Lieferanten zu DROSTE angewendet.
1. Für den Fall, dass DROSTE aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, DROSTE von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, DROSTE im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Informationen und jede Unterstützung zu geben, um die Ansprüche abzuwehren.
3. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer (1) alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
4. Im Rahmen seiner Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, DROSTE alle Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die aus oder im Zusammenhang mit einer von DROSTE durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Über den Inhalt und Umfang einer Rückrufaktion wird DROSTE den Lieferanten – soweit dies möglich und zumutbar ist – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1. Der Lieferant von Serienteilen ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflicht- und eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen zur Abdeckung der Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft in ausreichender Höhe (Deckungssumme muss mindestens EUR 10 Mio. je Schadensfall und Versicherungsjahr betragen) abzuschließen und für die Dauer der Geschäftsbeziehung einschließlich der Gewährleistungsfristen zu unterhalten.
2. Auf Verlangen hat der Lieferant den Abschluss einer solchen Versicherung unverzüglich nachzuweisen. Stehen DROSTE weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
3. Der Lieferant muss alle Versicherungen abschließen und aufrechterhalten, die erforderlich sind, um seine Haftung nach diesen Einkaufsbedingungen abzudecken.
1. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
2. Wird DROSTE von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, DROSTE auf erstes Anfordern in Textform von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die DROSTE aus und im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch einen Dritte notwendigerweise erwachsen.
1. An allen dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Mustern, Modellen, Stoffen, Teilen, Knowhow etc., nachfolgend mit Oberbegriff „Informationen“ bezeichnet, gegebenenfalls auch in Form von Disketten oder CD-ROMs, behält sich DROSTE sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Die von DROSTE dem Lieferanten zugänglich gemachten Informationen sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an DROSTE notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlieferanten im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu verpflichten. Der Lieferant darf die ihm durch DROSTE bekannt gewordenen geheimen Informationen ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden.
3. Vorstehende Verpflichtungen finden keine Anwendung auf solche Informationen, von denen der Lieferant nachweisen kann, dass sie (i) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits allgemein zugänglich waren oder danach ohne sein Verschulden allgemein zugänglich wurden; (ii) zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits in seinem Besitz waren; (iii) ihm von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich gemacht wurden, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten die Informationen nicht direkt oder indirekt von Lieferanten erhalten haben; (iv) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Behörden mitzuteilen sind.
4. Sämtliche überlassene Informationen sind auf erste Anforderung von DROSTE unverzüglich und vollständig an DROSTE zurückzugeben oder auf Wunsch von DROSTE zu vernichten; dies bezieht sich auch auf etwaige angefertigte Kopien oder Aufzeichnungen. Der Lieferant hat die ihm überlassenen Informationen an DROSTE unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr gebraucht werden.
5. An allen Informationen in diesem Sinne behält sich DROSTE alle Rechte, einschließlich des Urheberrechts und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmuster etc. vor.
6. Soweit DROSTE die entsprechenden Informationen etc. von Dritten zugänglich gemacht worden sind, gilt dieser Vorbehalt auch zu Gunsten dieser Dritten.
7. Soweit der Lieferant nach den von DROSTE entworfenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen oder dergleichen oder nach vertraulichen Angaben von DROSTE oder mit Werkzeugen von DROSTE oder nachgebauten Werkzeugen oder anhand von Informationen im Sinne § 16 Abs. (1) anfertigt, darf sie der Lieferant weder selbst verwenden noch Dritten anbieten oder liefern.
8. Der Lieferant verpflichtet sich, nach Beendigung der Lieferbeziehung alle erhaltenen vertraulichen Informationen, soweit sie verkörpert oder auf elektronischen Speichermedien abgelegt sind, an DROSTE herauszugeben. Die Erfüllung der Verpflichtungen aus den letzten beiden Sätzen hat der Lieferant auf Wunsch von DROSTE in Textform zu bestätigen.
1. Der Lieferant ist verpflichtet, DROSTE über etwaige Genehmigungspflichten bei den Einfuhr-/Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten, als auch erforderliche Bestätigungen beizubringen.
2. Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, DROSTE alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie DROSTE unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass Daten oder Dokumente fehlerhaft sind oder von den zuständigen Behörden nicht anerkannt werden, es sei denn, dass der Lieferant diese Folgen nicht zu vertreten hat.
1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit ein-zuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
2. Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und ange¬messene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzes-verstößen getroffen wurden, behält sich DROSTE das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.
3. Der Lieferant garantiert, dass er an Mitarbeiter, Bevollmächtigte, Erfüllungsgehilfen oder Vertreter von DROSTE keine Geschenke oder Provision versprochen oder gezahlt hat und auch nicht zahlen wird. Bei Zuwiderhandlungen ist DROSTE berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und den bei DROSTE durch die Zuwiderhandlung sowie durch die Kündigung entstandenen Schaden vom Lieferanten ersetzt zu verlangen.
4. Der Lieferant garantiert, dass er selbst und seine Auftragnehmer, Subunternehmer und Nachunternehmer den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn an ihre jeweiligen Mitarbeiter bezahlen. Bei etwaigen Verstößen stellt der Lieferant DROSTE von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.
5. Handelt es sich beim Lieferanten um eine Gesellschaft, die dem italienischen Recht unterliegt, oder erfolgt die Lieferung von oder nach Italien, muss der Lieferant im Hinblick auf die Art der Organisation, des Managements und der Kontrolle die Bestimmungen des italienischen Dekrets 231/01 erfüllen. Verstöße können Sanktionen zur Folge haben, bis hin zur Kündigung von Verträgen.
1. Für Waren und Materialien sowie für Verfahren, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung u.a. in Bezug auf Transport, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung, Behandlung, Herstellung und Entsorgung erfahren müssen, sind die gesetzlichen Vorschriften der Herstellung als auch des Vertriebslandes vom Lieferanten zwingend zu erfüllen.
2. Der Lieferant wird DROSTE in diesem Fall die erforderlichen Papiere und Unterlagen noch vor der Bestätigung der Bestellung überlassen. Insbesondere dürfen sämtliche Gefahrstoffe und wassergefährdenden Stoffe nur nach Vorlage eines EG-Sicherheitsdatenblattes und erfolgter Freigabe durch DROSTE angeliefert werden. Ändern sich im Laufe der Lieferbeziehung die Anforderungen wird der Lieferant DROSTE unverzüglich den geänderten Anforderungen entsprechende Papiere und Unterlagen zukommen lassen.
3. DROSTE ist berechtigt, Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe, die für Versuchszwecke bereitgestellt wurden, kostenfrei dem Lieferanten zurückzugeben.
4. Der Lieferant haftet DROSTE für alle aus der schuldhaften Nichtbeachtung der insoweit bestehenden gesetzlichen Vorschriften entstehenden Schäden.
5. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. EU vom 30.12.2006) – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – eingehalten werden, insbesondere die Vorregistrierung sowie die Registrierung jeweils fristgerecht erfolgen. DROSTE ist keinesfalls verpflichtet, die (Vor-) Registrierung durchzuführen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Produkte nicht eingesetzt werden können, wenn die Anforderungen von REACH nicht vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind.
6. Der Lieferant muss bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Übrigen alle gesetzlichen und behördlichen Regelungen im Hinblick auf den Umweltschutz einhalten.
7. Der Lieferant wird DROSTE vollumfänglich von allen Folgen, insbesondere Schäden von DROSTE und Ansprüchen Dritter gegen DROSTE freistellen, die daraus resultieren, dass der Lieferant schuldhaft die vorstehenden Bestimmungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingehalten oder erfüllt hat.
1. Mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an der Ware auf DROSTE über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt sowie Kontokorrentvorbehalt des Lieferanten an der gelieferten Ware ist ausgeschlossen.
2. Alle Teile, Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien oder sonstigen Geräte oder Gegenstände, die von DROSTE zur Verfügung gestellt werden oder vom Lieferanten auf Kosten von DROSTE erworben werden (und deren Anschaffungskosten von DROSTE erstattet worden sind oder in die für die Produkte zu zahlenden Preise aufgenommen wurden und vollständig bezahlt worden sind) und die im Zusammenhang mit der Fertigung der Produkte stehen oder dafür verwendet werden (im Folgenden: DROSTE Eigentum), bleiben oder werden alleiniges Eigentum von DROSTE. Auch an sämtlichen von DROSTE überlassenen Entwürfen, Mustern, Zeichnungen, Daten, Modellen oder sonstigen Informationen und Unterlagen (im Folgenden: DROSTE Unterlagen) verbleiben alle Rechte bei DROSTE. Der Lieferant stimmt ausdrücklich zu, dass DROSTE Eigentum oder DROSTE Unterlagen nicht ohne vorherige Zustimmung in Textform von DROSTE für die Fertigung oder Konstruktion von Produkten für dritte Abnehmer verwendet werden.
3. Der Lieferant besitzt DROSTE Eigentum und DROSTE Unterlagen als Entleiher und bewahrt sie separat und getrennt von jeglichem Eigentum anderer Personen auf und kennzeichnet DROSTE Eigentum und DROSTE Unterlagen deutlich als DROSTE Eigentum. Der Lieferant garantiert, dass alle Teile, Rohstoffe, Werkzeuge, Materialien oder sonstigen Geräte oder Gegenstände, die von DROSTE zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, nicht mit anderen Teilen vermischt werden. Der Lieferant garantiert auch, dass die gelieferten Teile zur Bearbeitung nicht mit anderen von DROSTE gelieferten Teilen zur Bearbeitung vermischt werden.
4. Der Lieferant haftet für Verlust und Beschädigung von DROSTE Eigentum. Über Verlust und Beschädigung von DROSTE Eigentum muss DROSTE unverzüglich in Textform informiert werden. Der Lieferant ist verpflichtet, DROSTE Eigentum zum Neuwert auf seine Kosten mindestens gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und diese Versicherungen zu unterhalten. Der Lieferant wird DROSTE auf Anfordern das Bestehen entsprechender Versicherungen nachweisen. Der Lieferant führt die gegebenenfalls erforderlichen Wartungsarbeiten in den üblichen Intervallen auf eigene Kosten durch. Beschädigungen oder Störungen hat er DROSTE unverzüglich anzuzeigen.
5. Soweit DROSTE dem Lieferanten Produkte, Rohstoffe oder sonstiges Material für dessen Herstellung von Produkten zur Verfügung stellt („Waren“), behält DROSTE sich das Eigentum an diesen Waren vor. Die Be-/Verarbeitung, der Umbau oder Einbau oder die Umformung solcher Waren durch den Lieferanten erfolgt für DROSTE. Sofern die vorbehaltenen Waren zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet werden, die sich nicht im Eigentum von DROSTE befinden, erwirbt DROSTE das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der Waren von DROSTE (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Sofern die von DROSTE bereitgestellten Waren untrennbar mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt werden, die nicht im Eigentum von DROSTE stehen, erwirbt DROSTE das Miteigentum an dem neuen Produkt im Verhältnis des Wertes dieser vorbehaltenen Waren (Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung so erfolgt, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Lieferant das Miteigentum anteilsmäßig an DROSTE überträgt; der Lieferant lagert und verwahrt das alleinige Eigentum oder das Miteigentum von DROSTE im Namen von DROSTE.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, den Warenfluss von der Anlieferung der von DROSTE beigestellten Ware bis zur Rücklieferung der Produkte an DROSTE über Buchungssysteme zu verfolgen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Daten umgehend und kostenlos auf Anfrage durch DROSTE zur Verfügung zu stellen.
1. Der Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten ist die von DROSTE jeweils genannte Empfangs- oder Verwendungsstelle. Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten von DROSTE ist der jeweilige Sitz der Gesellschaft, die sich vertraglich verpflichtet hat.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Einschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Wird durch individualrechtliche Vereinbarung die Geltung einer anderen Rechtsordnung vereinbart, gilt diese Vereinbarung im Hinblick auf die Rechtsordnung. Daneben gelten weiterhin diese Einkaufsbedingungen.
4. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist ausschließlich das Landgericht Dortmund. DROSTE ist weiter berechtigt, den Lieferanten nach seiner Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
5. Jede Bezugnahme auf „gesetzliche Bestimmungen“ in diesem Dokument bezeichnet die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wenn kein Gesetz unmittelbar anwendbar ist, dann gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
6. Die Daten unserer Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.
Stand: 01/2024